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   BGH, 13.12.1962 - III ZR 63/62   

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BGH, 13.12.1962 - III ZR 63/62 (https://dejure.org/1962,1018)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1962 - III ZR 63/62 (https://dejure.org/1962,1018)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1962 - III ZR 63/62 (https://dejure.org/1962,1018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 342
  • NJW 1963, 712
  • MDR 1963, 290
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.11.1967 - III ZR 161/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Mit der Forderung entgangenen Gewinns machten die Kläger einen Nachteil geltend, der in der Nutzungsmöglichkeit eines unbebauten Grundstücks - wie es sich zur Zeit der Inanspruchnahme darstellte (BGHZ 38, 342 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] = NJW 1963, 712) - nicht eingeschlossen gewesen sei.

    Ebenso ist es belanglos, daß der Grundstücksverlust nach dem Inkrafttreten des Landbeschaffungsgesetzes, die jetzt geltend gemachten Vermögensnachteile zum Teil aber schon früher eingetreten sind oder eingetreten sein sollen (BGHZ 38, 342 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] ).

    Als Eingriff in einen verfassungsrechtlich geschlitzten konkreten Wert betrachtet das Landbeschaffungsgesetz in erster Linie den Wertverlust an Grundeigentum; es läßt jedoch unter den "Folgeschäden" auch die hierauf beruhende Beeinträchtigung anderer konkreter Werte, etwa eines Gewerbebetriebes, der auf dem enteigneten Grundstück geführt wurde (vgl. BGHZ 38, 342, 347) [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] , zu.

  • BGH, 09.01.1969 - III ZR 51/68

    Bemessung der Entschädigung am Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der

    Die Auslegung, die die Revision jetzt dem Begriff der Inanspruchnahme geben möchte, widerspricht - was die Revision selbst nicht verkennt - der Entscheidung in BGHZ 38, 342 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] = LM zu LBeschG Nr. 3 = NJW 1963, 712, in der ausgesprochen ist, § 64 Abs. 4 LBeschG halte für die Bewertung an einem wesentlich früheren, schon lange vor dem 5. Mai 1955 möglichen Zeitpunkt fest; die Ansicht der Revision wird auch im Schrifttum nirgends vertreten (vgl. die Kommentare zum Landbeschaffungsgesetz von Bauch-Schmidt zu § 64 Anm. 5, von Schalburg zu § 64 Anm. 7 und von Hausen zu § 64 Anm. VI 1).

    Der Senat hat hierzu bereits in BGHZ 38, 342 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] ausgeführt: Die Rückbeziehung der Bewertung auf einen früheren Zeitpunkt und Zustand verstößt nicht gegen die Entschädigungsvorschrift in Art. 14 Abs. 3 GG, sofern schon die frühere besatzungsrechtliche Inanspruchnahme, wenn auch nur im Wege einer gesetzlichen Fiktion, als Beginn und somit Teil des einheitlichen Enteignungsverfahrens nach deutschem Recht angesehen wird.

    Eine Baulichkeit, die ihrer Natur nach üblicherweise nach gewisser Zeit wieder beseitigt zu werden pflegt, - wie Baracken und Schuppen - wird für einen vorübergehenden Zweck, ein Gebäude von höherem wirtschaftlichen Wert aus dauerhaften Material, dessen Beseitigung von wirtschaftlichen Standpunkt aus nicht sinnvoll erscheint, für einen nicht vorübergehenden Zweck (Danckelmann, Landbeschaffungsgesetz zu § 64 Anm. 4), aber auch dafür sprechen, daß schon durch die Inanspruchnahme ein Prozeß eingeleitet wurde, der sicher und folgerichtig zur Enteignung führt und das Grundstück von weiterer konjunktureller Entwicklung ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1962 - III ZR 113/61 = WM 1963, 308, vom 13. Dezember 1962 - III ZR 63/62 = BGHZ 38, 342 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] und vom 30. Juni 1966 - III ZR 3/64 = LM zu AllgKriegsfolgenG § 22 Nr. 2).

  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 189/66

    Aufrechterhaltung von zum Erwerb des Grundstücks berechtigenden Rechten -

    Dieser allgemeine Grundsatz des Enteignungsrechts beansprucht bei verfassungskonformer Auslegung Geltung auch für Enteignungen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes (vgl. BGHZ 38, 342, 344 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62]; LM zu LBeschG Nr. 8; BGH Urteil vom 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 -).

    So ist ein dauerndes Bauverbot, das von vornherein die bisher zulässige und übliche Dauernutzung des betroffenen Grundstücks unterbindet und notwendigerweise zur völligen Enteignung führt, als Beginn des einheitlichen Enteignungsprozesses angesehen worden, der bereits den Ausschluß von einer konjunkturellen Dauernutzung bewirkte (BGHZ 37, 269, 273 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61]; BGH Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 221/65 - vgl. BGHZ 38, 342, 344) [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62].

  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 188/66

    Enteignung eines Grundstücks - Herabsetzung einer Entschädigung - Entziehung von

    Dieser allgemeine Grundsatz des Enteignungsrechts beansprucht bei verfassungskonformer Auslegung Geltung auch für Enteignungen aufgrund des Landbeschaffungsgesetzes (vgl. BGHZ 38, 342, 344 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62]; LM zu LBeschG Nr. 8; BGH - Urt. v. 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 -).

    So ist ein dauerndes Bauverbot, das von vornherein die bisher zulässige und übliche Dauernutzung des betroffenen Grundstücks unterbindet und notwendigerweise zur völligen Enteignung führt, als Beginn des einheitlichen Enteignwagsprozesses angesehen worden, der bereits den Ausschluß von einer konjunkturellen Dauernutzung bewirkte (BGHZ 37, 269, 273 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61]; BGH, Urt. v. 30. Januar 1967 - III ZR 221/65; vgl. BGHZ 38, 342, 344) [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62].

  • BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66

    Enteignung von Grundeigentum für Zwecke der Verteidigung - Entwertung eines

    Dieser allgemeine Grundsatz des Enteignungsrechts beansprucht bei verfassungskonformer Auslegung Geltung auch für Enteignungen aufgrund des Landbeschaffungsgesetzes (vgl. BGHZ 38, 342, 344 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] ; LM zu LbeschG Nr. 8; BGH Urteil vom 9. Januar 1969 - III ZR 51/68 -).

    S. ist ein dauerndes Bauverbot, das von vornherein die bisher zulässige und übliche Dauernutzung des betroffenen Grundstücks unterbindet und notwendigerweise zur völligen Enteignung führt, als Beginn des einheitlichen Enteignungsprozesses angesehen worden, der bereits den Ausschluß von einer konjunkturellen Dauernutzung bewirkte (BGHZ 37, 269, 273 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] ; BGH Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 221/65; vgl. BGHZ 38, 342, 344) [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] .

  • BGH, 23.04.1964 - III ZR 170/62
    Seine Ansicht, am Stichtag der vorläufigen Besitzeinweisung, dem 5 Mai 1955 ( § 6 4 Abs«. 3 DBG), seien auf seinem Grundstück die von den Streitkräften errichteten Anlagen vorhanden gev/esen, läßt - wo rauf das Berufungsgericht richtig abgestellt hat - außer Betracht, daß für die Bemessung der Entschädigung der Zustand der Grundstücke in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend ist, ( § 6 4 Abs. 4 DBG) Damit ist nicht der Zeitpunkt der fingierten Besitzeinweisung, sondern der der tat sächlichen Inanspruchnahme durch die Besatzungsmacht gemeint (BGHZ 38, 342, 346; BGH Urteil vom 7 Januar 1963 - Ill ZR 235/61 van Hausen, DandbeSchaffungsgesetz, 1957, zu § 64 Anm V 1; Bauch-Schmidt, Bandbeschaffungsgesets und Schutzbereichsgesetz, 1957, zu § 64 Anm. 5) Am 15 November 1951 waren aber - unstreitig - die Grundstücke eine ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Fläche; die Möglichkeit, ihren Wasserreichtum zu er schließen, war für den Kläger nicht eine Vermögenswerte Realität Es ist nicht ersichtlich, auch der Kläger trägt dies nicht vor, daß während der 2eit der Inanspruchnahme hierin ein Wandel eingetreten wäre, dergestalt, daß dem Kläger die gewerbliche Nutzung möglich geworden und er hieran nun durch die Inanspruchnahme gehindert worden wäre Dem Berufungsgericht ist daher in dem Ergebnis zuzustimmen, daß der Kläger einen Vermögensnachteil, wie er ihn mit der Klage geltend macht, durch die Besitzeinweisung nioht erlitten hat.

    3) Schließlich läßt der Klageanspruoh sich nicht aus der Erwägung rechtfertigen, daß dem Kläger wegen der Nutzung des Wasserreichtums seiner Grundstücke seit dem 5 Mai 1955 eine besondere, nach der Wasserentnahme zu berechnende NutzungsentSchädigung gebühre» Der Kläger muß sich insoweit die ""Verwirkung" der Enteignung (BGHZ 38, 342, 344} entgegenhalten lassen, nach der die Qualität der Grundstücke als landwirtschaftliche Nutzfläche schon für die Zeit seit der Inanspruchnahme feststeht» Dafür, daß diese Qualität sich schon vor der Inanspruchnahme - etwa infolge einer allgemeinen Planung - gehoben hätte, liegt nichts vor» Die ihm gebührende Nutzungsentschädigung für eine landwirtschaftliche Fläche hat der Kläger schon in Form der Verzinsung der Entschädigung seit dem 5« Mai 1955 erhalten (BGHZ 37» 269, 275)« Eine weitere Entschädigung steht ihm nicht zu« Denn die Nutzung des Wassers wurde dem Kläger nicht mit seinen landwirtschaftlichen Grundstücken entzogen, vielmehr ergab die Möglichkeit dieser Nutzung sich erst durch die Errichtung der pump- 2o.

  • BGH, 28.09.1967 - III ZR 43/67

    Anrechnung der Nutzungeentschädigung auf Zinsen für die Enteignungsentschädigung

    In den Fällen, die den Urteilen BGHZ 38, 342 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] und 44, 52 zugrunde liegen, hat die Verwaltungsbehörde die für die Zeit ab 5. Mai 1955 gezahlte Nutzungsentschädigung angerechnet, ohne daß der Enteignete oder die Gerichte dies beanstandet hätten.
  • BGH, 30.04.1964 - III ZR 55/63
    Dabei herrscht Übereinstimmung, daß die in § 19 unter Ziffer 1 und 2 genannten weiteren Vermögensnachteile nur Beispiele sind, und unter § 19 LBG auch sonstige nachteilige Aufwendungen des Enteigneten im Zusammenhang mit dem Enteignungsgegenstand fallen, die durch die Enteignung "adäquat verursacht" worden sind (vgl. Bauch-Schmidt a.a.O. zu § 19; Danckelmann a.a.O. § 19 Ziff. 1 und 2; auch BGHZ 38, 342, 344).
  • BGH, 12.10.1978 - III ZR 119/76

    Streit über die Höhe der Entschädigung für die Teilenteignung eines Grundstücks -

    Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 LBG getroffene Regelung, wonach auf den Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses abzustellen ist, schließt die Anwendung der Vorwirkungs-Grundsätze nicht aus (Senatsurteil vom 28. April 1969 - III ZR 187/66 - S. 8; BGHZ 38, 342, 344; LM zu LBeschG Nr. 8).
  • BGH, 17.01.1972 - III ZR 3/71

    Bestimmung der Entschädigungshöhe für eine Grundstücksenteignung - Vorwirkung

    Dieser Gedanke der Vorwirkung einer Enteignung ist schon vor dem Bundesbaugesetz aus allgemeinen Enteignungsgrundsätzen entwickelt worden, weil bei einer Enteignungsentschädigung niemals die Wertänderungen zu berücksichtigen sind, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind (vgl. BGHZ 37, 269, 273 [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] ; 38, 342, 344 f [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] ; 39, 198 [BGH 27.02.1963 - IV ZR 198/62] /201).
  • BGH, 28.02.1974 - III ZR 177/71

    Enteignungsentschädigung für ein Erbbaurecht - Erbbaurecht zugunsten eines

  • BGH, 15.02.1973 - III ZR 35/71

    Zeitpunkt der Bemessung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück -

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